Trauer ist die Brücke zur Liebe, die in der Erinnerung zu etwas Kostbarem und Ewigem wird.

Häufige Fragen

Was im Trauerfall zu tun ist

Ob der Tod eines Menschen plötzlich und unerwartet kommt oder sich über längere Zeit abzeichnete – für die Hinterbliebenen gibt es erst einmal nur wenig Gelegenheit zum Nachdenken und Trauern, denn es müssen viele Formalitäten erledigt werden. Innerhalb von kurzer Zeit gilt es, sich um die Bestattung zu kümmern.

Wir vom Beerdigungsinstitut Franz Schlüter in Duisburg sind für Sie da und unterstützen Sie in allen Belangen und allen Fragen mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz.

Im Folgenden haben wir als Service für Sie einiges zusammengestellt, was es im Sterbefall zu beachten gibt.

Sofort erforderliche Maßnahmen im Trauerfall

Der allererste Schritt für die Hinterbliebenen ist die Benachrichtigung eines Arztes, der die Leichenschau durchführt und den Totenschein ausstellt. Dies sollte nach Möglichkeit durch den Hausarzt geschehen. Ist das nicht möglich, so ist der notärztliche Dienst oder der Notarzt dafür zuständig.

Tritt der Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim ein, so ist zu beachten, dass die Institutionen über eventuell getroffene Vorsorgeregelungen informiert sind und dass Sie als Angehöriger bei der Wahl des Bestattungsunternehmens frei sind d.h. Sie sind nicht an einen möglichen Vertragsbestatter der Einrichtung gebunden.

Natürlich ist es ebenfalls von großer Bedeutung, die engsten Angehörigen zügig zu informieren. Auch das Standesamt muss spätestens am dritten Werktag über das Versterben des Angehörigen in Kenntnis gesetzt werden. Wichtige Dokumente müssen bereitgehalten werden zum Beispiel der Personalausweis des Verstorbenen, je nach Familienstand das Familienstammbuch, die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil oder die Geburtsurkunde. War der Verstorbene verheiratet und der Ehegatte ist bereits verstorben, muss auch dessen Sterbeurkunde vorliegen. Viele weitere Dokumente sind im Laufe der Zeit zu beschaffen wie zum Beispiel Versicherungspolicen, Rentenbescheide und einiges mehr.

Falls bereits eine Grabstätte vorhanden ist, wird außerdem die Urkunde über das Nutzungsrecht benötigt.

Wir unterstützen Sie!

Bestattungsinstitut Franz Schlüter

Natürlich sind wir als Beerdigungsinstitut für alle Belange rund um die Bestattung für Sie da – in Duisburg und darüber hinaus. Unser umfassendes Angebot finden Sie unter dem Punkt Leistungen. Auch bei den zu erledigenden Formalitäten können wir vieles für Sie tun und Sie entlasten.

So kümmern wir uns zum Beispiel um:

  • Die Todesbescheinigung beim Arzt
  • Die Sterbeurkunde beim Standesamt
  • Die Anmeldung beim Friedhofsamt
  • Die Festlegung des Bestattungstermins
  • Die Benachrichtigung der Kirchengemeinde

Welche Formalitäten müssen erledigt werden?

Welche Formalitäten müssen erledigt werden?

Vieles gibt es zu bedenken, wenn ein Angehöriger verstorben ist.

Einige Formalitäten haben wir hier aufgelistet, die unmittelbar erledigt werden müssen und einige, die zwar nicht sofort anstehen, aber auch nicht auf die lange Bank geschoben werden sollten.

Checkliste:

  • Ausstellung des Totenscheins

  • Prüfung, ob eine Bestattungsvorsorge vorliegt

  • Beantragung der Sterbeurkunde

  • Arbeitgeber informieren

  • Rentenkasse, Bank und Krankenkasse informieren

  • Lebens- und Unfallversicherung informieren

Rechte und Pflichten

Die wichtigsten Punkte

Nach dem Tod eines Angehörigen gibt es vieles mit dem sich die Angehörigen auseinandersetzen müssen. Daher ist es am besten sich bereits im Vorhinein über die eigenen Rechte und Pflichten zu informieren. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Als Bestatter dürfen wir keine Rechtsberatung durchführen. Wir möchten Ihnen jedoch einen kurzen Überblick verschaffen. Für eine Rechtsberatung zu Ihrem Anliegen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Bestattungsgesetz – BestG NRW

Der Tod eines Angehörigen ist immer eine schwere Zeit. Da dies auch leider immer mit Bürokratie verbunden ist, ist es am besten sich bereits im Vorhinein mit den eigenen Rechten und Pflichten auseinander zu setzen. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte einmal für Sie zusammengefasst.

Wie für alles in Deutschland, gibt es auch für den Trauerfall ein entsprechendes Gesetz, das sogenannte Bestattungsgesetz. Das Bestattungsgesetz ist Sache der Länder. Das heißt, was zum Beispiel in Bayern erlaubt ist, geht in Nordrhein-Westfalen noch lange nicht und umgekehrt. Für den Raum Duisburg greift das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen  für Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW).

Friedhofspflicht (BestG NRW § 14, BestG NRW § 15)

In Deutschland sind zwei Bestattungsformen zulässig – die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Da in Deutschland Friedhofspflicht besteht, sind Leichen auf einem Friedhof zu bestatten. Eine Erdbestattung außerhalb des Friedhofs kann nur in besonderen Fällen vorgenommen werden und erfordert die Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Die Asche eines Verstorbenen ist in einem geeigneten, versiegelten Behältnis auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen. Soll die Asche ohne Behältnis vergraben oder auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs verstreut werden, muss dieses im Vorhinein schriftlich bestimmt sein. Außerhalb eines Friedhofs kann die Asche lediglich an einem Ort verstreut oder ohne Behältnis beigesetzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Ort dauerhaft öffentlich zugänglich ist.

Bestattungspflicht (BestG NRW § 8)

Für die Bestattungspflicht hat der Gesetzgeber folgende Rangfolge festgelegt: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

Sollte keine der genannten Personen vorhanden oder in der Lage sein, die Bestattung durchzuführen, ist „die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde  auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist“, dazu verpflichtet die Bestattung zu übernehmen.

Verpflichtung zur Kostenübernahme (BGB § 1968 Beerdigungskosten)

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme ist von der Bestattungspflicht getrennt. Die Kosten der Bestattung muss in der Regel der Erbe tragen. Da das Testament häufig erst nach der Beisetzung eröffnet wird, kann sich hier die Kostenübernahme auf eine andere Person übertragen als ursprünglich angenommen.

Ist niemand in der Lage die Kosten zu tragen, muss ein Antrag auf Kostenübernahme beim örtlichen Sozialamt gestellt werden. Dieser Antrag kann nur von demjenigen gestellt werden, der verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. Der Bestattungspflichtige kann nur von seinen Pflichten entbunden werden, wenn es für ihn unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Bestattungspflichtige von dem Verstorbenen misshandelt wurde. Fehlender Kontakt entbindet nicht von der Bestattungspflicht.

Erbrecht (BGB § 1922 bis § 1941)

Wie bereits oben erwähnt, hat der Erbe die Kosten der Beisetzung zu tragen (vorausgesetzt er/sie verfügt über die finanziellen Mittel). Hat der Erblasser kein Testament aufgesetzt oder keinen Erbvertrag abgeschlossen, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad:

Verwandte 1. Ordnung: Kinder und Enkel

Verwandte 2. Ordnung: Eltern und Geschwister

Verwandte 3. Ordnung: Großeltern sowie Onkel und Tanten

Gibt es nur einen Verwandten 1. Ordnung, ist dieser Alleinerbe. Lebt ein Kind noch, sind die Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein Elternteil noch lebt. Die Enkel sowie die Geschwister sind von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn ein Kind oder Elternteil des Verstorbenen noch lebt. Ausnahme bilden hier die Nacherben. Ist kein Erbberechtigter mehr zu finden, treten seine Nachkommen an seine Stelle.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erben neben den Kindern immer – unabhängig von der Anzahl der Kinder – ein Viertel des Nachlasses. Für den Fall, dass lediglich Verwandte der 2. Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte. Gibt es keinen Ehevertrag, handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhält der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Kinder.